“Bewerberinnen bevorzugt” ist keine Diskriminierung
Geschrieben am: 28. Januar 2009 in Arbeitsmarkt
Schlagworte dieses Artikels: AGG, Arbeitnehmergleichbehandlungsgesetz, Arbeitsrecht, Diskriminierung, Frauenquote
Das AGG (Arbeitnehmergleichbehandlungsgesetz) ist für Arbeitgeber bei der Stellenausschreibung seit 2006 bereits zu beachten um Diskriminierungen auszuschließen. Dabei ist es für die Personaler oft nicht ganz einfach, genau daran zu denken, wenn für spezielle Stellen eben in der Regel und meist schon seit gefühlten 100 Jahren ein bestimmtes Geschlecht als Bewerber standardisiert ist.
Diskriminiert nicht: “weibliche Bewerber bevorzugt”
Das AGG schreibt vor, dass Stellen geschlechtsneutral ausgeschrieben werden müssen und Äußerungen zu gewünschten Personen zu unterlassen sind.
Bislang haben es bereits einige Bewerber geschafft, auf falsch ausgeschriebene Stellen zu klagen.
So auch ein Mann, dem der Satz «…, dass ein besonderes Interesse an Bewerbungen von Frauen besteht» , diskriminierend vorkam und ihn quasi vom Bewerbungsprozess ausgeschlossen hatte. Eine weibliche Bewerberin bekam den Job aus dieser Stellenanzeige aus dem Öffentlichen Dienst. Er zog vor Gericht, klagte (verlangte zwei Jahresgehälter) und verlor.
Der Hinweis in einem Stellenangebot, dass bevorzugt Interesse an Bewerberinnen besteht, ist keine unzulässige Diskriminierung von Männern. Das entschied das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf mit dem Aktenzeichen (Az.: 12 Sa 1102/08). Das Landesarbeitsgericht befand, der Hinweis stehe im Einklang mit dem Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalens, wonach Frauen zu bevorzugen sind, wenn sie im betroffenen Bereich unterrepräsentiert sind. Das Gericht sah im Gegensatz zur Vorinstanz den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. (dpa)
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