Bewerbungs-ABC – P wie Probezeit
Geschrieben am: 27. Januar 2009 in Bewerbungs-ABC
Schlagworte dieses Artikels: Aus der Praxis, Bewerbungs-ABC, Probezeit
Beide Seiten in einem Arbeitsvertrag müssen sich zunächst kennenlernen. Daher sehen die meisten Arbeitsverhältnisse immer zu Beginn eine Probezeit vor.
Bewerbungs-ABC – P wie Probezeit
Die, sogenannte Probezeit, variiert je nach Anstellungsverhältnis zwischen 2 und 6 Monaten. Während dieser Zeit gelten besondere Bedingungen im Arbeitsvertrag auf die wir mit diesem Beitrag näher eingehen wollen.
Eine Probezeit hat zwei Ziele:
- Der Arbeitgeber kann Ihre Arbeitsweise und Integrationsfähigkeit überprüfen. – Hier steht dem Arbeitgeber ein Mittel zur Verfügung, Sie nach der Ausstellung des Arbeitsvertrages im Berufsalltag zu testen. Dabei bedienen sich Chefs unterschiedlicher Mittel.Die einen prüfen Stressfähigkeit durch das “sprichwörtliche zuwerfen mit Arbeitsaufgaben und ständig wechselnden Bedingungen” und andere lassen Ihnen sogar mit Unterstützung eines Firmeninternen Coaches genug Zeit, Arbeitsabläufe und Betriebsstrukturen zu verstehen.
- Sie können mit Hilfe der Probezeit erkennen, ob Ihre beruflichen Erfahrungen mit den Vorstellungen des Arbeitgebers weitgehend Deckungsgleich sind. Dabei können Sie auch erkennen, ob sich Versprechungen aus der Stellenanzeige oder aus dem Vorstellungsgespräch direkt bewahrheiten, oder ob der Arbeitgeber dabei etwas übertrieben hat. Gleichzeitig
können Sie Kollegen und Vorgesetzte kennenlernen. Sie können feststellen ob das Team (egal ob Sie sich integrieren müssen oder es Ihnen sogar unterstellt ist) kennenlernen und testen ob es zu Ihrer Arbeitsweise passt.
Die Gesetzlichen Bestimmungen:
- Per Gesetz können beide Seiten innerhalb der Probezeit das Arbeitsverhältnis jederzeit und fristlos ohne Angabe von Gründen kündigen. Fehler bei Arbeitnehmern werden dabei leider schnell zum “Kick-Off” aber auch Arbeitnehmer akzeptieren allzusehr herumbrüllende Chefs nicht mehr und lassen diesen schnell im Regen stehen.
- Nach Ablauf der Probezeit gelten die Kündigungsfristen aus dem BGB.
- Die Dauer der Probezeit ist gesetzlich nicht definiert, beträgt aber im allgemeinen sechs Monate. Abweichend hiervon können immer auch kürzere Probezeiten vereinbart werden.
In vielen Fällen erfolgt nach der Probezeit die erste Gehaltsanhebung. Vorteilhaft ist hier, wenn Sie dieses in den Gehaltsverhandlungen bereits festgelegt haben. Sie können sich nun an den Leistungen in der Probezeit messen lassen.
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