Bewerbungs-ABC – S wie Schweigepflicht
Geschrieben am: 21. Januar 2009 in Bewerbungs-ABC, Vorstellungsgespräch
Ein Thema, was Ihnen den neuen Job kosten kann und aus dem alten noch Ärger obendrauf. Schweigepflicht ist für betriebliche Angelegenheiten heute das A und O für alle Mitarbeiter. Hier finden Sie wichtige Hinweise als Bewerber für Ihr Vorstellungsgespräch. Was Sie beachten müssen um nicht gegen die Schweigepflicht zu verstoßen lesen Sie in diesem Beitrag.
Reden ist Silber – Schweigen ist Gold – Die Schweigepflicht
Sicher. Jeder kennt seine Schweigepflicht aus dem Arbeitsvertrag (insofern er tatsächlich mal durchgelesen wurde), aber die meisten vergessen, dass dieser auch oft und in fast allen Fällen darüber hinaus wirksam ist. Einige Bewerber plaudern schon im Vorstellungsgespräch oder in der Bewerbung sowas von aus dem Nähkästchen, dass schon der Straftatbestand des Geheimnisverrats oder der Wirtschaftsspionage erfüllt wäre.
Beachten Sie zu diesem Thema bitte folgende Punkte:
- Gehen Sie äußerst vorsichtig mit Informationen zum alten (evtl. noch bestehendem Arbeitsverhältnis) um. Dem neuen Arbeitgeber sollten Sie, insofern er Mitbewerber ist, nicht die Arbeit an noch nicht veröffentlichten Projekten mitteilen. Umschreiben Sie die Zeiten als allgemeine Tätigkeiten oder direkt mit Tätigkeiten, die der Schweigepflicht unterliegen. Er wird es verstehen und je nach Ihrem Know-How haben Sie eine deutlich verbesserte Bewerbungsbasis.
- Negative Aussagen können für Sie gerichtliche Konsequenzen wegen Rufschädigung haben. “Die wollten was neues machen, hatten aber gar keine Ahnung davon.” zeigt dem neuen Personalchef, dass Sie nicht loyal sind und beeindrucken auf gar keinen Fall. Sie lassen eher Raum für Spekulationen a la “Macht er das mit uns auch so wenn er hier nicht klarkommt?” - Und das kann Sie den Job gleich kosten. Es gibt die Möglichkeit auf innerbetriebliche Differenzen hinzuweisen ohne jemanden zu nahe zu treten. Behaupten Sie nicht, dass es an Ihnen nicht gelegen hätte.
- In einigen Berufen gilt schon vom Berufsbild eine Schweigepflicht. Dies betrifft Insbesondere die Beschäftigten im Bank- und Medizinwesen, Rechtsanwalte etc. . Die Mitnahme von Know-how, Projektplänen und Entwicklungsdaten von einem Unternehmen in ein anderes nicht gestattet und oft über den Arbeitsvertrag auch entsprechend geregelt. Unter Umständen finden Sie in Ihrem Arbeitsvertrag auch eine sogenannte Konkurrenzklausel.
- Nicht nur für Ihr Vorstellungsgespräch, sondern auch für Ihr neues Beschäftigungsverhältnis gilt: Wenn Sie betriebliche Interna weitergeben, müssen Sie mit einer Abmahnung oder Kündigung rechnen. Zudem riskieren Sie Schadenersatzforderungen in exorbitanter Höhe.
Beachten Sie auch noch diese Anmerkungen zur Schweigepflicht:
Sich bei einem Arbeitgeber über den alten auszuheulen und darüber zu hetzen ist noch nie gut gekommen. Bewerber, die sich mit Angeboten aus dem Betriebsinterna einen Bewerbungsvorteil verschaffen wollen gehören in unseren Augen mit Berufsverbot bestraft. Denken Sie auch daran, dass die Schweigepflichten auch für den Freundeskreis und die Familie gilt. Wenn Sie über Interna mit jemanden reden müssen, gehen Sie zum Psychiater oder Therapeuten. Dieser unterliegt auch der Schweigepflicht. Auch ein Selbstgespräch hilft in besonderen Situationen. Fängt auf Grund weitergetragener Informationen eine Gerüchteküche an zu brodeln, kann der Geschädigte Sie unter Umständen als Verantwortlichen auch haftbar machen.
Übrigens. Unternehmer kennen sich von Business-Netzwerken wie Xing oder regionalen Berufstreffen. Reden Sie nicht schlecht von einem Arbeitgeber. Denken Sie daran, dass “der Neue” und “der Alte” vielleicht sogar befreundet sind oder sich schnell finden könnten. Wege dafür gibt es inzwischen ja genug.
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