Bewerbungs-ABC – V wie Vermittlungsgutschein
Geschrieben am: 20. Februar 2009 in Arge & Hartz IV, Bewerbungs-ABC
Schlagworte dieses Artikels: Arbeitslosigkeit, ARGE, Headhunter, Personalvermittlung, Vermittlungsgutschein
Als Bewerber für freie Stellen werden Sie seit längerer Zeit immer öfter mit dem Wort “Vermittlungsgutschein” konfrontiert. Private Arbeitsvermittler nehmen diesen als Grundlage ihrer Arbeit und erhalten somit den Lohn für die erfolgreiche Vermittlung eines Arbeitslosen in einen Job. Was er ist und wie Sie Ihn bekommen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Der Vermittlungsgutschein – Geld vom Amt für den Vermittler
Der Vermittlungsgutschein wurde von der Bundesagentur für Arbeit eingeführt und wird an Arbeitslose mit ALG I und in Ausnahmefällen auch an ALG II empfänger ausgehändigt. Dabei werden allerdings strenge Richtlinien und Modalitäten vorausgesetzt, die es zu erfüllen gilt.
Der Vermittlungsgutschein wird aktuell bis zum 31.12.2010 noch ausgegeben. Er soll Ihnen den Zugang zu Vermittlungsdiensten privater Arbeitsvermittler gewähren. Als Arbeitslosengeldempfänger
müssen Sie für einen Anspruch auf diesen Schein mindestens 2 Monate arbeitslos gewesen sein. Die Bedrohung von Arbeitslosigkeit oder die Rückkehr aus einem Erziehungsjahr bildet kein Anspruchsrecht.
Dies betrifft auch Bewerber, die mit diesem Schein einen Job sicher haben könnten. Leider spielt das bei der Ausgabe dessen keine Rolle. Sie müssen erst arbeitslos sein.
Als ALG II Empfänger kann Ihnen die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines gewährt werden. Auch hier sind mindestens 2 Monate Arbeitslosigkeit bzw. Leistungsbezug notwendig. Hier entscheidet der Arbeitsvermittler anhand des Falles über den Erfolg der Vermittlung.
Als Bewerber aus einer Anstellung haben Sie keinen Anspruch auf den Vermittlungsgutschein. Der Vermittlungsgutschein hat einen Wert, der in Stufen dem privaten Arbeitsvermittler ausgezahlt wird. Dabei muss für die erste Stufe die Anstellung mindestens 6 Wochen betragen. Der
Vermittlungsgutschein hat einen maximalen Wert von 2000 €. Langzeitarbeitslose und behinderte können einen Vermittlungsgutschein von bis zu 2500 Euro erhalten. Es ist nur ein Vermittlungsgutschein pro Arbeitsvermittler und Person möglich. So wird eine Bereicherung dieser
durch stetige oder mehrfache Jobwechsel ausgeschlossen.
Ein großer Nachteil ist die Nicht-Ausgabe des Vermittlungsgutscheines an Menschen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind oder aus anderen Gründen in die Arbeitslosigkeit zurückkehren. Leider setzt der Gesetzgeber hier die “Teilnahme” an der Arbeitslosigkeit voraus. Als Bewerber könnten Sie dem Arbeitsvermittler seine Leistungen nur aus eigener Tasche bezahlen. Dabei können Sie die behördlichen Zahlungswege auch auf sich anwenden und in Raten bezahlen.
Leider setzt dies ein Barvermögen in der Höhe voraus, welches von kaum einen Bewerber für diese Zwecke aufgebracht werden kann.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auch bei der Bundesagentur für Arbeit und Ihrem Arbeitsvermittler.
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