Gekündigt? Was nun?
Geschrieben am: 12. August 2008 in Jobpraxis
Schlagworte dieses Artikels: Arbeitsvertrag, Grunlagen, Kündigung, Rechte
Arbeitsplatz gekündigt – was tun?
Die Politik redet ständig von Aufschwund und Wirtschaftsweise von drohendem Abstieg. Keiner kennt die Wahrheit, ausser diejenigen, die von der Kündigung bedroht sind oder eine solche gerade erst erhalten haben. Trotz anziehender Konjunktur werden in Deutschland immer noch viele Arbeitnehmer entlassen.
Nach der Kündigung – Was Sie jetzt tun sollten
Nicht immer ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber auch wirklich wirksam. In Unternehmen mit Betriebsrat sind unrechtmäßige Kündigungen eher selten, da dieser diese und die daraus notwendige Rechtmäßigkeit gegenprüfen muss. In Kleinunternehmen, in denen der Arbeitgeber = Chef eben nicht alles wissen und prüfen kann, ist die Chance auf eine anfechtbare Kündigung ungleich höher. Anfechten können Sie die Kündigung dann vor dem örtlichen Arbeitsgericht mit Hilfe eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht.
Wichtig ist zuallererst, dass der oder die Gekündigte die Agentur für Arbeit so schnell wie möglich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses informiert – andernfalls droht der zeitweise Verlust des Arbeitslosengeldes. Sie können die Agentur neuerdings auch telefonisch informieren. Dabei spielt es jetzt keine Rolle, ob Sie noch ein oder zwei monate arbeiten “müssen”. Informieren Sie die Bundesagentur für Arbeit und dann gegebenenfalls Ihren Anwalt.
Wenn Sie zu Ihrem Fachanwalt gehen, kann dieser die Rechtmäßigkeit fachlich prüfen. Wer rechtsschutzversichert ist, erhält die Kosten für eine solche Überprüfung der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sogar von seiner Rechtsschutzversicherung erstattet. Falls nicht, und Sie sind unter den normalen Levelsätzen erhalten Sie Gerichtskostenbeihilfe. Der Einspruch gegen eine Kündigung wird dann von einem Rechtspfleger am Gericht für Sie kostenlos gestellt. Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie Ihren Arbeitsplatz zurückerlangen und noch ein paar Monate arbeit oder eine Abfindung rausholen. Was es nützt, da das Verhältnis zum Chef durch diese Aktion sowieso durch ist und das Klima garantiert nicht besser wird, müssen Sie selbst entscheiden.
Aber der oder die Gekündigte muss schnell reagieren: Denn eine Kündigungsschutzklage kann nur binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden. Auch hier gilt: Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben. Deshalb immer schnell einen Termin bei einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt vereinbaren, wenn die Kündigung ins Haus geschickt wurde oder Sie diese persönlich erhalten haben. Der Anwalt prüft diverse Gesichtspunkte aus dem Arbeitsrecht für Sie ab. z.B: Hat der Arbeitgeber beispielsweise bei der Sozialauswahl nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, steigen die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage erheblich.
Wichtig ist, dass Sie jetzt nicht den Kopf in den Sand stecken.
Beginnen Sie mit Bewerbungen bei anderen Unternehmen. Dabei beachten Sie bitte etwaige Klauseln gegen Mitbewerberverbot in Ihrem Arbeitsvertag und lassen diese bei Bedarf gleich mit überprüfen.
Nutzen Sie auch unsere Bewerbungstipps um sofort wieder durchzustarten und weiterzukommen.
Übrigens: Eine Bewerbung aus einem Arbeitsverhältnis heraus (auch ein gekündigtes) ist immer besser als eine Bewerbung aus der Arbeitslosigkeit.
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