Jeder vierte arbeitet für Niedriglohn
Geschrieben am: 25. Februar 2009 in Arbeitsmarkt, Arge & Hartz IV
Schlagworte dieses Artikels: Extrajob, Hartz IV, Nebenjob, Niedriglohn, Zusatzjob
Jeder vierte Arbeitnehmer in Deutschland arbeitet für Niedriglohn. Damit sind fast 7 Millionen Menschen Geringverdiener, so das Institut für Arbeit und Qualifikation bei der Universität Essen-Duisburg.
Nebenjob – Bessers Auskommen mit dem Einkommen durch Mehrarbeit
Diese Gruppe versucht nun, ganz logischerweise, den Lohn durch Nebenjobs aufzufüllen. Ein großer Teil der Geringverdiener will nicht, Ersatzleistungen vom Amt beziehen und selbst Geld verdienen. Wer abends Pizza ausfährt, Kellnern geht oder nebenbei ein kleines Unternehmen betreibt, sollte allerdings darauf achten, dass er weder den Arbeitgeber, noch das Finanzamt mit dem was er tut ärgert.
Es gilt den richigen Nebenjob zu finden und dann die gesetzlichen Regelungen dafür einzuhalten. Hunderte Nebenjobangebote locken täglich in Zeitungen und im Internet, doch Vorsicht: Müssen Sie etwas vorher bezahlen, teure Sonderrufnummern anrufen oder für Ware in Vorleistung gehen, sind diese Angebote unseriös. Lassen Sie die Finger davon.
Wer darf einen Nebenjob annehmen?
Grundsätzlich kann jeder einer Nebentätigkeit nachgehen. Jedoch sind einige Regeln dazu zu beachten. Verboten sind zum Beispiel Tätigkeiten, die dem Hauptarbeitgeber Konkurrenz machen würden oder Tätigkeiten, die dessen Image schaden könnten. Beamte müssen zudem einen Zweitjob vom Dienstherrn genehmigen lassen. Ob Angestellte ihren Nebenerwerb offenlegen müssen, richtet sich dagegen nach dem Arbeits- oder Tarifvertrag. In den meisten Arbeitsverhältnissen ist der Arbeitgeber um Zustimmung zu bitten. Außerdem darf der Erholungszweck des Urlaubs nicht gefährdet werden.
Arbeitslose mit Nebenerwerb?
Unter bestimmten Voraussetzungen können nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit auch Bezieher von Arbeitslosengeld eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausüben, wenn sie diese der Agentur für Arbeit melden. Wichtig ist, dass die Arbeitszeit auf maximal 14,9 Stunden in der Woche begrenzt ist. Alles was darüber hinausgeht, hebt den Status der Arbeitslosigkeit auf und der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt. Liegt die Beschäftigung innerhalb des Zeitrahmens, wird zudem der monatliche Verdienst angerechnet. Lediglich ein Betrag von 165 Euro monatlich ist anrechnungsfrei.
Wer Arbeitslosengeld II bezieht, kann trotzdem unbegrenzt arbeiten. Jedoch wird der Verdienst auf die Leistungen angerechnet. Lediglich hundert Euro sind anrechnungsfrei. Bei Rentnern kommt es darauf an, welchen Status sie haben. Altersrentner etwa dürfen laut Massow unbegrenzt dazuverdienen. Anders sieht es bei Früh- oder Erwerbsminderungsrentnern aus. Sie sollten ihre individuelle Dazuverdienstgrenze von der Deutschen Rentenversicherung errechnen lassen.
Nebenerwerb als Angestellter oder als Selbstständiger?
Für Arbeitslose empfiehlt sich in der Regel eine selbstständige Tätigkeit. Denn dabei können die durch die Arbeit entstehenden Kosten etwa für Fahrten oder Material von den Einnahmen abgezogen werden, so dass die Hinzuverdienstgrenze am Ende nicht überschritten wird. Zudem kann der Arbeitslose beispielsweise bei eigenen Projekten auch versuchen so die Arbeitslosigkeit zu beenden und ist nicht von einem Auftraggeber wie bei einem Nebenjob abhängig. Jedoch müssen Selbstständige bedenken, dass sie verpflichtet sind, Steuererklärungen abzugeben. Im ersten Jahr der Tätigkeit wird diese am Jahresende fällig, in den Folgejahren vierteljährlich.
Bei einem Zweitjob neben der Haupttätigkeit gilt, dass Minijobs bis zur 400-Euro-Grenze und kurze Aushilfsarbeiten von nicht mehr als 50 Tagen im Jahr für die Beschäftigten sozialabgaben- und steuerfrei sind, wenn die Zweitarbeitgeber entsprechende Pauschalen übernehmen. Wer neben seinem Hauptjob noch selbstständig arbeiten will, braucht dabei keine weiteren Sozialabgaben zu leisten, wenn das Einkommen aus der Nebentätigkeit nicht 50 Prozent des Gesamteinkommens überschreitet. Auch hier muss der Gewinn versteuert werden, wobei dies am Jahresende mit der Einkommensteuer verrechnet wird.
Ausnahmen
Übungsleiter werden steuerlich etwas begünstigt. Ihre Einnahmen von bis zu 2100 Euro im Jahr brauchen sie nicht zu versteuern. Neben Trainertätigkeiten zählen dazu etwa auch die Arbeit als Seminarleiter oder Unterstützung in sozialen Einrichtungen. Zudem brauchen diese Nebenjobs meist nicht vom Arbeitgeber genehmigt werden. Genehmigungsfrei sind darüber hinaus noch wissenschaftliche, schriftstellerische und künstlerische Beschäftigungen nach Feierabend.
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