Nach der Kündigung – Freistellung zur Jobsuche
Geschrieben am: 23. Oktober 2008 in Arbeitsmarkt, Jobpraxis, Karrieretipps
Schlagworte dieses Artikels: Freistellung, Jobsuche, Kündigung
Eine Kündigung ist nur in 0,5% aller Arbeitsverhältnisse gut. Sie ist eher ein einschneidender und manchmal auch trauriger Moment in einem Job und läutet das Ende des Selbigen ein. Sie ist ein Ende und eine messbare und deklarierbare Veränderung mit mehr oder weniger starken Auswirkungen auf das Leben. Gekündigt? Kopf hoch! Mit der richtigen Einstellung und dem Wissen um Ihre Möglichkeiten und gesetzliche Bestimmungen können Sie jetzt das Beste herausholen.
Kündigung – Gibt es eine Freistellung für die Jobsuche?
Kündigungen von Arbeitsverhältnissen gibt es in Deutschland jeden Tag. Massenhaft. Genau wie Neueinstellungen. Es ist ein kommen und gehen. In manchen Firmen zur Zeit leider mehr gehen als kommen aber darum geht es nicht. Eine Kündigung ist ein einschneidender Moment in Ihrer Karriere und im Lebenslauf, definiert sich der Mensch in der Regel doch über die Arbeit, die er hat und das was seine Aufgabe ist.
Besonders traurig und manchmal unverständlich ist es, wenn man lange in einem Job gearbeitet hat oder gerade dieser besonders viel Spaß gemacht hat und gutes Potential für die eigene Entwicklung bot. Sie haben eine Kündigung erhalten? Kopf hoch! Es geht immer weiter, wenn Sie es wirklich wollen. Die gesetzlichen Bestimmungen in der Bundesrepublik können Ihnen sehr gut helfen, nicht ins Bodenlose zu stürzen.
In nachfolgenden Tipps gehen wir mal davon aus, dass Sie nicht die Ursache für die Kündigung sind.
Was Sie jetzt nicht tun sollten:
- sich fallen lassen, abwarten was kommt
- herumheulen und wehklagen
- schimpfen und meckern über den Arbeitgeber
- die Beurteilung durch vertragswidriges Verhalten zu gefährden
Unsere Tipps, was Sie jetzt tun können und sollten:
- Positive Einstellung! Auch wenn es Sie hart trifft. Kopf hoch! Eine positive Einstellung zum Leben und zum Job macht Sie für neue Aufgaben stark. Sicher dauert es einen Moment, bis man eine Kündigung verdaut hat, aber nach ca. 3 Tagen sollten Sie es verdaut haben. (Manchmal hilft es sehr, sich einzureden, dass der Chef gar nicht weiß, welches Potential er verliert oder einfach dass er ein …. ist.)
- Nicht krank feiern! Der absolut falsche Weg! Machen Sie das und der Arbeitgeber und Personalchef sieht genau das, was er sehen wollte oder erwartet hat. Sie stellen sich, so schwer die Kündigung Sie auch trifft, in ein schlechtes Licht und der letzte Eindruck hat auch maßgeblichen Einfluß auf Ihre Beurteilung und das Arbeitszeugnis. Arbeitgeber sagen jetzt sicher: “Nein, es wird die gesammte Zeit berücksichtigt.”, aber wir wissen alle, dass solch ein Verhalten das Zeugnis mindestens um eine Stufe herabsetzen könnte. Das war schon in der Schule so und wer ein Zeugnis braucht oder will, sollte tunlichst solch schädigendes Verhalten vermeiden.
- Machen Sie Urlaub! Prüfen Sie Ihren Urlaubsanspruch und nehmen Sie diesen, falls Sie nicht für den Rest der Kündigungszeit bezahlt freigestellt werden. Lassen Sie sich aber nicht auf unbezahlte Freistellung ein. Sie brauchen das Geld. Der Arbeitgeber muss Ihnen den verbleibenden Urlaubsanspruch gewähren. Es kann dies zwar aus betrieblichen Gründen verweigern, muss diesen dann aber nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszahlen (§ 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz). Achten Sie aber darauf, dass Ihnen, wenn Sie die Kündigung vormittags erhalten und für den Rest des Tages frei bekommen, dies nicht als Urlaub abgezogen wird. Hier gilt die Regelung, dass die Freistellung nicht zum Zweck der Stellensuche erfolgt ist und damit als Urlaub angesehen werden könnte.
- Jobsuche durch bezahlte Freistellung! Der § 629 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt den Freistellungsanspruch von Arbeitnehmern nach Erhalt der Kündigung. Sie haben demnach das Recht auf bezahlte Freistellung zur Wahrnehmung und Absolvierung von Vorstellungsgesprächen. Diese darf NICHT auf den evtl. noch bestehenden Urlaubsanspruch angerechnet werden. Kümmern Sie sich also rechtzeitig um neue Vorstellungsgespräche. Hier tritt allerdings auch eine “Angemessenheitsregel” in Kraft, die besagt, dass z.B. der Noch-Arbeitgeber bei einem Vorstellungsgespräch in der selben Stadt nicht gleich den ganzen Tag bezahlt freistelln muss. Hier muss individuell ein angemessener Zeitrahmen mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Es spielt bei der bezahlten Freistellung keine Rolle, ob Sie gekündigt haben oder der Arbeitgeber Ihnen gekündgt hat. Ebenso ohne Belang ist dabei der Kündigungsgrund.
Letzterer Punkt ist für viele Arbeitnehmer ziemlich neu und wenn wir uns unsere eigenen Arbeitsverhältnisse mal so ansehen, hat rückblickend sich kein Arbeitgeber daran gehalten. Schade eigentlich. Gerade in dieser Zeit bewirbt es sich mit Abstand am Besten. Man kommt aus einem Job und ist drin. Kaum ein Arbeitgeber will Arbeitnehmer, die ein oder zwei Jahre aus dem Job raus sind. Auch wenn sich Techniken und Aufgaben dabei kaum geändert haben, wird hier meistens immer ein “frischerer” Bewerber den Vorzug erhalten. Denken Sie bitte auch daran, dass Sie im Vorstellungsgespräch keine negativen Aussagen über Ihren Noch-Arbeitgeber verlauten lassen. (Dass Ihr Noch-Chef ein …. ist, will Ihr evtl. neuer Chef nicht wissen und zeigt ihm nur, dass Sie im Falle einer späteren Kündigung hier auch so über ihn denken. Kontraproduktiv! Ausserdem kennen die sich untereinander vielleicht (was Sie vielleicht nicht wissen) und telefonieren sofort, wenn Sie zur Tür heraus sind. )
Nutzen Sie also die Zeit. Sie ist unglaublich wertvoll. Der Arbeitgeber hat per Gesetz hier die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Nur wirklich betrieblich treffende Gründe können eine Verweigerung der angemessenen bezahlten Freistellung begründen. Vergessen Sie auch nicht, zum Arbeitsamt zu gehen. Dort sollten Sie sich innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Kündigung tun um keine Nachteile zu erhalten.
Wichgtiger Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Diese ist per Gesetz nur autorisierten Personen gestattet. Bei Fragen zur Kündigung und Freistellung zur Jobsuche fragen Sie den Anwalt Ihres Vertrauens oder Ihren Betriebsrat.
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