Schulgeld bei Hartz IV beantragen
Geschrieben am: 8. September 2008 in Arge & Hartz IV
Schlagworte dieses Artikels: ARGE & Hartz IV, SGB II
Kinder haben Anspruch auf Schulgeld!
Zum Schuljahresanfang stehen wieder viele Eltern vor dem Problem, dass die Schulmaterialien enorm viel Geld kosten. Besonders die Empfänger der Grundsicherung Hartz IV sehen sich mit diesem Problem konfrontiert.
Kinder haben Anspruch auf Schulgeld
Eltern aus dem Leistungsbezug von Hartz IV haben oftmals Probleme, die Kosten für die Schule zu übernehmen. Es gibt aber Abbhilfe. Kinder von Grundsicherungsempfängern haben Anspruch auf die Übernahme von Schulkosten.
Viele Eltern, die Grundsicherungsleistungen beziehen, können ihren schulpflichtigen Kindern nicht die zwingend notwendigen Lernmittel und Schulmaterialien kaufen, weil das Sozialgeld hierfür nicht ausreicht. Gerade Familien mit drei und mehr Kindern sind davon betroffen. Deshalb sollten die Eltern als gesetzliche Vertreter ihres Kindes die Übernahme der mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten durch das örtlich zuständige Sozialamt, hilfsweise bei einer sonst zuständigen Behörde (ARGE) beantragen.
Nach dem Beschluss des Bundesrates vom 23.05.2008 (Drs. 329/08 [B]) sind notwendige Aufwendungen für Lernmittel (Ausnahme: lernmittelfreie Schulbücher) und Schulmaterialien nicht in der Regelleistung für Kinder und Jugendliche enthalten. Ebenso wurde festgestellt, dass die bisherigen Leistungen nach dem SGB II/ XII nicht für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ausreichen. Der Bundesrat hat zwar lediglich eine Überprüfung der Regelungen bis zum Jhresende 2008 verlangt, aber die Frage nach einer ausreichenden Bedarfsdeckung ist auch schon für das gerade begonnene Schuljahr 2008/2009 relevant und anzuwenden.
Damit der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern aus einkommensschwachen Familien auf Chancengleichheit in der Bildung auch schon unter der jetzigen Rechtslage gewahrt bleibt, halten bereits mehrere Landessozialgerichte eine Kostenübernahme nach % 73 SGB XII für denkbar oder sogar für zutreffend. Das BSG (Bundessozialgericht) hat bereits 2006 festgestellt, dass Leistungsempfänger nach dem SGB II nicht von den Leistungen nach §73 SGB XII ausgeschlossen sind. Eltern wird daher geraten, umgehend für ihr/e Kind/er einen entsprechenden Antrag an das örtlich zuständige Sozialamt unter Vorlage jeweils einer Kopie des letzten Bescheides über Arbeitslosengeld II und der Schulbescheinigung sowie einer Aufstellung der durch den Schulbesuch erforderlichen Ausgaben zu stellen. Darunter können auch Fahrkosten, Bücherkosten, Schreibgeräte, Sportbekleidung etc. fallen.
Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer örtlichen ARGE oder im Gemeindebüro.
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Hallo, das Problem ist aber meistens das viele Eltern dies überhaupt nicht wissen und wenn dann wissen sie noch nicht mal wie man einen Antrag stellt.
Ganz wichtig ist auch immer beidiesen Dingen den antrag schriftlich zu machen.
gruß laura