Sommer, Palmen, Urlaubsrecht
Geschrieben am: 9. Juli 2010 in Jobpraxis
Schlagworte dieses Artikels: Betriebsurlaub, Ferien, Jahresurlaub, Urlaub, Urlaubsanspruch, Urlaubsrecht
Sommerferien, Hitzefrei und der lang ersehnte Urlaub steht vor der Tür. Wer Kinder hat, nimmt ihn natürlich in den Sommerferien. Gerade heute kommen wieder weitere Bundesländer hinzu und es scheint, das ganze Land hätte Urlaub. Haben Sie schon gebucht oder stecken Sie sogar gerade mittendrin? Wir freuen uns jedenfalls auf drei schöne und spannende Wochen, doch während der Zeit werden wir diesen Blog natürlich nicht alleine lassen und haben einiges vor. Was? Das sagt Ihnen unser Sommerurlaubs-Special zum Thema Arbeitsrecht.
Sommer, Palmen, Urlaubsrecht
Sie haben ein Recht auf Urlaub. Das ist soweit bekannt. Wer es genau wissen will und vielleicht mit dem Arbeitgeber wegen der Urlaubsplanung oder Genehmigung stress hat, kann im Bundesulaubsgesetz (BUrlG) nachlesen und auch die Entscheidungsgewalt des Arbeitgebers ggf. prüfen.
Wir haben die wichtigsten Informationen aus dem Arbeitsrecht für Sie zusammengestellt, bevor sich auch unser Caravan wieder auf den Weg macht.
- Der Urlaub beträgt grundsätzlich 24 Werktage im Kalenderjahr. Der Urlaub muss auch grundsätzlich in dem laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übernahme in das Folgejahr ist nur mit Ausnahmen möglich. Sonderregelungen in der Urlaubszeit gibt es unter anderem für Jugendliche unter 18 Jahren, Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub / Elternzeit, Bundeswehr und Zivildienstleistende und behinderte Arbeitnehmer. Zusätzliche Regelungen finden sich ggf. auch in Ihrem Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder in Ihrem eigenen Arbeitsvertrag. Schauen Sie zur Sicherheit nochmal nach.
- Als Urlaubstage im Sinne des Erholungsurlaubes gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, also auch der Samstag. Alle Arbeitnehmer haben dabei den gleichen Urlaubsanspruch. Wer z.B. nur jeweils 4 Stunden pro Tag arbeitet, der hat denselben Urlaubsanspruch wie ein Arbeitnehmer, der 8 Stunden täglich arbeitet. Andere Urlaubsformen (beispielsweise Bildungsurlaub), unterliegen separaten Regelungen und haben mit dem eigentlichen Erholungsurlaub nichts zu tun.
- Viele Arbeitgeber sehen in der Urlaubszeit oder beim Beginn neuer Projekte immer die Möglichkeit, den Urlaub zu verkaufen. Dies ist aber per Gesetz nicht gestattet. Der Urlaub ist grundsätzlich auch zu nehmen und kann nicht abgegolten oder gar verkauft werden.
- Oft hört man von Arbeitgebern: “Wenn es Probleme gibt, oder Sie die Arbeit nicht schaffen, ziehe ich die Urlaubsgenehmigung zurück.” Arbeitgeber wollen damit oft verhindern, dass Arbeitnehmer schon vor dem Urlaub allzusehr “runterfahren” oder gar keine neuen Aufgaben mit Verweis auf den Urlaub mehr annehmen. Dies ist aber nicht zulässig. Ein gewährter Urlaub kann nicht zurückgenommen werden. Ausnahmen sind nur in extremen Notfällen zulässig. Dies kommt real und rechtlich abgesichert eigentlich gar nicht vor. In der Praxis unzulässiger Weise aber leider viel zu oft. Also nicht durch “Sprüche” Angst machen lassen.
- Auch wenn der Arbeitgeber den Urlaub nicht zurückziehen kann und per Gesetz dazu verpflichtet ist, über den Urlaubsantrag zeitnah und wohlwollend zu entscheiden, darf er aber bestimmen, wann der Urlaub genommen wird. In einigen Unternehmen ist es üblich, in der Kernferienzeit Betriebsurlaub zu nehmen. Dieser entspricht oft 2/3 des Jahresurlaubs und kann nicht verschoben werden. Der Resturlaub ist in solchen Unternehmen frei beantragbar. Diesen Regelungen stimmen Sie mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zu.
- Genehmigt der Arbeitgeber die gewünschte Urlaubszeit nicht, was ihm per Gesetz sogar möglich ist, haben Sie kaum Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Es gibt Arbeitnehmer, die den Urlaubsanspruch und den Urlaubszeitpunkt per Gericht durchsetzen und ggf. auch eine Einstweilige Verfügung erwirken. Dieser Schritt sollte wohl überlegt sein, belastet er doch in exorbitanten Maße das Arbeitsverhältnis. Auf keinen Fall sollten Sie aber, den Urlaub eigenmächtig antreten. Das kann zur Kündigung führen und diese wäre dann wegen unerlaubtem Fernbleiben (fern im wahrsten Sinne des Wortes), sogar gerechtfertigt. Versuchen Sie in so einem Fall einen gemeinsamen Konsens zu finden.
- Grundsätzlich dient der Erholungsurlaub – wie der Name schon sagt – der Erholung. Einige Arbeitnehmer sind aber auf Geld sehr stark angewiesen. Auch, wenn der Erholungsurlaub zu den Urlauben mit Lohnfortzahlungen gehört und Sie den durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen (3 Monate) ohne Überstundenzuschläge und Provisionen erhalten, wollen einige Arbeitnehmer im Urlaub trotzdem einem Nebenjob antreten.
Grundsätzlich ist das nicht verboten. Der Nebenjob darf aber dem grundsätzlichem Ziel des Urlaubs nicht entgegenstehen. Dies bedeutet: Als Stahlwerker dürfen Sie nicht körperlich schwer arbeiten und beispielsweise Getränkekisten oder Gerüststangen schleppen, auch wenn es gegen Ihren Job fast wie eine kleine Erholung wäre. Leichten Jobs wie Zeitung austragen oder abends im Pizzaservice oder in einer Kneipe jobben oder gar mit einer Laienspielgruppe auf Tour gehen, ist da durchaus zulässig. Sie sollten aber, vorher den Chef oder einen Betriebsratsvertreter fragen. Auf keinen Fall sollten Sie bei einem Mitbewerber arbeiten! Das könnte Ihre Kündigung bedeuten, da Ihre Loyalität nicht mehr gewährleistet ist. Von Geheimnisverrat, Wirtschaftsspionage oder anderem wollen wir jetzt gar nicht erst anfangen.
- Krank im Urlaub? Sie Glückspilz, wenn Sie sich nicht gerade in Ägypten eine Lebensmittelvergiftung zugezogen haben. Krankentage während des Urlaubs werden auf den Urlaub nicht angerechnet. Sie benötigen aber einen Krankenschein und sollten diesen auch kurzfristig an das Unternehmen schicken, damit das dort registriert werden kann. Spätestens aber bei der Rückkehr sollte der Arbeitgeber von der Krankheit informiert werden.
- Zu spät zurück. Ein schwieriger Fall. Oft kommt es vor, dass man die Rückreise auf einen Freitag legt, wenn man am Montag wieder arbeiten müsste. Was in unserer hochtechnisierten Welt problemlos möglich ist, funktioniert aber leider nur, wenn man nichtgerade von Arbeitnehmern aus dem Mittelmeerraum abhängig ist. So haben beispielsweise immer die Griechen, Italiener und Spanier und oft auch die Franzosen die Eigenart, mitten in der – für das eigene Land so wichtigen Urlaubssaison – das Land durch Streiks lahmzulegen. Jetzt ist guter Rat teuer. Streiks sind keine höhere Gewalt im eigentlichen Sinne und Verzögerungen vermeidbar. Wenn Sie also am Montag morgen nicht wieder am Schreibtisch sitzen ist das Ihr ureigenes Problem und kostet Sie weitere Nerven, Urlaubstage oder viele Überstunden. In einigen Fällen sind Arbeitgeber kulant. Aber nicht immer. Informieren Sie sofort(!!!) den Arbeitgeber, wenn Sie aus irgendwelchen Gründen feststellen, dass Sie nicht aus dem Urlaub kommen und versuchen Sie eine gemeinsame und einvernehmliche Lösung zu finden. Je früher Sie den Arbeitgeber informieren, desto besser ist es für Sie, denn dann kann im Unternehmen auch noch rechtzeitig umgeplant werden. Dies gilt natürlich auch für Flughafenstreiks, die bereits beginnen, wenn Sie noch ein paar Tage am Strand liegen könnten. Wenn Sie im Urlaubsland bemerken, dass ein Streik die Touristen bedroht, sollten Sie sich auch an den Reiseveranstalter wenden und ggf. früher abreisen um Stress im Job zu vermeiden.
Noch Fragen offen?
Im Bedarfsfalle hilft Ihnen auch Ihr Betriebsrat oder ein Blick in die entsprechenden Gesetze. Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag keine Rechtsberatung darstellt. Bei strittigen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt.
Mit dem Kopf schon auf dem Campingplatz wünschen wir allen Lesern einen schönen Sommer und einen unvergesslichen Urlaub.
Die Redaktion
//O.F. //S.F. //F.W. //L.A. //T.M.
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