Vorstellungsgespräch – Nicht erlaubte Fragen des Arbeitgebers
Geschrieben am: 16. Januar 2009 in Vorstellungsgespräch
Schlagworte dieses Artikels: Aus der Praxis, Bewerbungsgespräch, unerlaubte Fragen, Vorstellungsgespräch
Der Druck ist hoch und viele Arbeitgeber nutzen diese Situation im Vorstellungsgespräch souverän aus und bringen unerlaubte Fragen ins Spiel, die Sie entweder ins Schleudern bringen oder Ihr wahres Gesicht zeigen lassen.
Unerlaubte Fragen im Vorstellungsgespräch
Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber nur nach Sachen fragen, die im direkten Bezug zur ausgeschriebenen Stelle stehen. Vom Gesetzgeber wurde daher festgelegt, in welchem Bereich keine Fragen erlaubt sind. Dies ist aber, je nach Art der zu besetzenden Stelle recht schwammig und wird an vielen Stellen wieder aufgeweicht.
- Schwangerschaft
Sicher. Als Mann kein Problem. Auch nicht, wenn die Frau schwanger ist und Sie bereits ausgemacht haben, dass Sie ins Erziehungsjahr gehen werden. Aber als Frau? Der Arbeitgeber ist besonders bei frisch verheirateten daran interessiert, dass die neue Sekretärin nicht gleich wieder ausfällt. Fragen nach der Schwangerschaft sind nur erlaubt, wenn es sich um körperlich anstrengende oder gesundheitlich gefährdende Arbeit handelt. Dann habenSie sogar eine Auskunftspflicht. - Politische Einstellung / Religion
Wen Sie verehren ist Ihre persönliche Sache. Das geht den Arbeitgeber nichts an. Beten Sie zu Ihrem Hamster oder den Dalai Lama, wie es Ihnen beliebt. Die Ausnahme sind auch hier Unternehmen und Verbände mit kirchlichem Hintergrund, wie Kindergärten, Pflegedienste, Altenheime etc. Da sollten Sie bei der Wahrheit bleiben. Übrigens muss auch ein Redakteur seine ideologische Gesinnung angegen, da es für den Presseberuf notwendig sein kann. Man kann nicht mit christlicher oder katholischer Gesinnung bei der TAZ arbeiten. - Krankheiten
Wenn Sie nicht gerade kurz nach einer Einstellung die ganze Firma durch eine ansteckende Krankheit lahmlegen können, gehen Krankheiten keinem Arbeitgeber was an. Sie brauchen auch keine früheren Erkrankungen angeben. Ein längerer Krankheitsausfall, welcher im Lebenslauf erkennbar ist, sollten Sie allerdings geschickt umformulieren oder Ihre absolute Genesung dokumentarisch darlegen. Nach chronischen Krankheiten darf wieder gefragt werden, da diese möglicherweise die Dauer der Arbeitstätigkeit beeinflussen könnten. - Finanzen
Kontostände und Schulden brauchen Sie definitiv nicht erwähnen. Sind Lohnpfändungen zu erwarten, bekommt der Arbeitgeber es dann sowieso mit. Bei ausgewählten Tätigkeiten und hohen Vertrauenspositionen ist die Beantwortung nach Schulden allerdings Pflicht, da möglicherweise das Risiko von Diebstahl oder Erpressbarkeit besteht. - Vorstrafen
Der Chef darf nach einschlägigen Vorstrafen fragen! Dabei bedeutet einschlägig, dass es von Bedeutung für den Job sein muss. Wenn Sie sich in Ihrer Freizeit schlagen ist das Ihr Problem und die Anzeigen oder Verurteilungen wegen KV gehen den Chef nichts an. Haben Sie aber Vorstrafen wegen Diebstahl und wollen als Verkäufer oder anderweitig mit Wertgütern im Unternehmen arbeiten, geben Sie diese Vorstrafe an, agumentieren sie aber das Fehlverhalten als Geschichte und zeigen Sie vertrauensvolle Reue. - Sexuelle Neigungen
Ein Tabu-Thema. Erzählen Sie einfach irgendwas. Wen oder was Sie lieben ist Ihre Sache. Vorstrafen mit sexuellem Hintergrund sind aber zu erwähnen. - Hobby
Brauchen Sie auch nicht erwähnen oder beantworten. Sie können hier aber Punkten, wenn Sie wissen, dass der Chef gerne im örtlichen Tennisclub spielt oder leidenschaftlich Modellschiffe bastelt. Risikosportarten sollten Sie nicht erwähnen. Falls der Chef nach Risikosport fragt, müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten. Diese Art von Sport zeigt zwar Aktivität, kann aber die Verlustsorge an Ihrer Position im Falle eines Unfalles und dem damit auch entstehbaren Schaden am Unternehmen wachsen lassen und Sie den Job kosten. - Gewerkschaft
Eine Gewerkschaftszugehörigkeit stellt für viele Arbeitgeber ein rotes Tuch dar. Der aufmüpfige Arbeitnehmer, der immer mehr Rechte fordert, steht nicht besonders hoch im Kurs. Kein Problem – verschweigen Sie ihm einfach Ihre Mitgliedschaft, sie geht ihn nichts an. Meistens ist er selber in der Arbeitgebergewerkschaft und will nur Ihren Standpunkt dazu hören. - Behinderung
Die Frage nach einer eventuellen Behinderung muss erst ab einem 50-prozentigen Behinderungsgrad beantwortet werden. Aber auch hier gibt es natürlich wieder zahlreiche Ausnahmen – in Abhängigkeit von der Art der Tätigkeit.
Oft wird versucht, durch solche privaten Fragen einfach nur die Reaktion des Bewerbers zu testen. Bleiben Sie spontan und versuchen Sie durch geschicktes Antworten zu reagieren. Seien Sie genauso souverän wie bei Ihren Leistungsbeschreibungen und da Sie wissen, welche Fragen wie zu beantworten sind, können Sie diese gelassen angehen. Lassen Sie sich aber nicht anmerken, dass Sie die Fragen durchschaut haben. Körpersprache ist wichtig und hier würde Sie sich negativ auswirken.
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